"Du kannst einem Menschen nichts lehren.
Du kannst ihm nur helfen, es in sich selbst zu finden."

Galileo Galilei

Honorare

Das halbstündige Erstgespräch ist generell kostenfrei.
    
Beratungs- und Coachinghonorare
Beratungs- und Coachinghonorare werden individuell mit dem Klienten vereinbart.

Psychotherapeutische Leistungen        
Psychotherapeutische Leistungen werden im Rahmen des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker (GebüH) abgerechnet und sind nach § 4 Abs. 1 Nr. 14 UStG von der Umsatzsteuer befreit.
Der Psychotherapeutische Heilpraktiker – die Alternative zur kassenärztlichen Psychotherapie
Neben den ärztlichen und psychologischen Psychotherapeuten gibt es in ganz Deutschland eine wachsende Anzahl von Heilpraktikern für Psychotherapie. Auch sie haben eine staatliche Zulassung, sind aber frei, nicht nur die drei Standardverfahren der Tiefenpsychologie, Psychoanalyse oder Verhaltenstherapie anzuwenden. Sie verfügen vielmehr über ein breites Spektrum moderner und effektiver Methoden der Kurzzeittherapie. Durch ihr lösungsorientiertes Vorgehen kommen sie mit ihren Patienten oft viel schneller zum Ziel als traditionelle Methoden. Bei der Entscheidung, auch diese Berufsgruppe mit in Ihre Suche einzubeziehen, ersparen Sie sich zudem lange Wartezeiten.
Kostenübernahme durch gesetzliche Krankenkassen
Von den gesetzlichen Krankenkassen (GKV) werden heilpraktische psychotherapeutische  Behandlungen nur in Einzelfällen erstattet. Allerdings besteht für gesetzlich krankenversicherte Patienten grundsätzlich die Möglichkeit, die Kosten der Heilpraktikerbehandlung als außergewöhnliche Belastung im Rahmen der Steuererklärung geltend zu machen.
Gesetzliche Krankenkassen unterliegen Gesetzen und eine Kostenübernahme ist generell schwer zu erreichen. Der Hausarzt kann eine Notfallbescheinigung ausstellen, die besagt, dass Sie sofort Psychotherapie benötigen. Weisen Sie nach, dass Sie erst zu einer bestimmten Zeit (3-9 Monate Wartezeit sind üblich) bei einem kassenärztlich zugelassenen Psychotherapeuten einen Termin erhalten haben. Legen Sie das Ihrer Krankenkasse vor und bitten um Kostenübernahme. Eine Zusage ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, wurde jedoch bereits von einigen Kassen erteilt.
                
Wichtige Information des VFP – Verband Freier Psychotherapeuten und Psychologischer Berater e.V.
Benachteiligung von Patienten mit Psycho-Diagnosen – Beispiel 1
Darüber berichtet z.B. die Frankfurter Rundschau unter der Überschrift "Auf dem Weg zum gläsernen Patienten":

"Wer in einer Krise professionelle Hilfe nutzt, verbaut sich womöglich die berufliche Zukunft. Wenn jemand eine Psychotherapie macht, kann er zum Beispiel Schwierigkeiten bekommen, verbeamtet zu werden’, sagt Jürgen Hardt, Präsident der hessischen Psychotherapeutenkammer. Soziale Benachteiligung hat er auch bei den Assekuranzen beobachtet. Wer eine Lebensversicherung oder eine gegen Berufsunfähigkeit abschließen wolle, sei gut beraten, eine vorausgegangene Therapie zu verschweigen. Das werde von diesem Jahr an schwieriger. Seit 1. Januar 2011 an sollen alle niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten den Krankenkassen exakt mitteilen, warum sie einen Patienten behandelt haben…."

http://www.fr-online.de/politik/spezials/datenschutz/auf-dem-weg-zum-glaesernen-patienten/-/1472644/5064514/-/index.html   
Benachteiligung von Patienten mit Psycho-Diagnosen – Beispiel 2
In verschiedenen Kommunikationsforen der approbierten Psychotherapeuten wird über eine immer strenger werdende und teils willkürliche Bewilligungspraxis der Privaten Krankenversicherer im Bereich der ambulanten Psychotherapie geklagt. In der Regel wisse man nie, wer der Gutachter sei, da er nie namentlich genannt werde. Gelegentlich sei sogar der Verdacht entstanden, dahinter verberge sich lediglich der PKV-Sachbearbeiter. Stichhaltige Berichte und gut begründete Anträge würden vor allem bei analytischen Therapieverfahren willkürlich abgelehnt. Dabei erweckten ellenlange und künstlich verkomplizierte Begründungstexte zur Ablehnung den Eindruck, den Antragsteller einschüchtern oder verwirren zu wollen.
Kostenübernahmen durch Private Krankenversicherungen, Beihilfen, Private Zusatzkrankenversicherungen, Postbeamtenkrankenkassen
Am Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) orientieren sich im Rahmen ihrer Kostenübernahme bzw. der Kostenerstattung auch:
  • Private Krankenversicherungen (PKV),
  • Beihilfe (für Bundesbedienstete und Landesbedienstete),
  • Private Krankenzusatzversicherungen,
  • Postbeamtenkrankenkassen.
Eine Übernahme der Behandlungskosten erfolgt durch die privaten Krankenversicherungen (PKV) und privaten Krankenzusatzversicherungen entsprechend den vereinbarten Tarifen.
Weiterhin ist eine Übernahme der Kosten durch die Beihilfe (Beamte und Post) und durch die Heilfürsorge üblich.

Hier noch einige Hintergrundinformationen zur Abrechnung:
 Der privatversicherte Heilpraktikerpatient sollte nicht ungeprüft die Aussagen der Werbeprospekte übernehmen, sondern insbesondere die weitergehenden Hinweise und das Kleingedruckte in den Tarif- und Versicherungsbedingungen genau studieren.
 Über die Leistungen für Heilpraktikerbehandlungen und alternative Heilverfahren sollte man sich präzise und schriftlich entsprechende Informationen vor Vertragsabschluß bzw. auch vor Behandlungsbeginn informieren.
 In vielen Fällen muss mit Zuzahlungen gerechnet werden.
 In den meisten Fällen liegt es aber nicht daran, dass Ihr Heilpraktiker zu hohe Honorarforderungen stellt oder gar eine falsche Leistung erbringt, sondern der jeweilige Tarif der jeweiligen Krankenversicherung nur eine bestimmte Höhe der Leistungserstattung vorsieht.
 Ein typischer Konflikt besteht darin, dass Sie angeblich "alles" erstattet bekommen, aber Ihr Versicherungsvertrag mit der privaten Krankenversicherung aussagt, dass Sie nur den Mindestsatz des GebüH erstattet bekommen. 
Diese Sätze sind nicht kostendeckend.
 Behördenbedienstete und Beamte erhalten (auch nicht in jedem Fall) Beihilfe zu Heilpraktikerleistungen und deren Verordnungen. Aber auch hier gibt es Unterschiede hinsichtlich der Leistungsbegrenzungen und -einschränkungen. Hierzu sollte sich bitte der Betroffene bei seiner Beihilfestelle informieren.

Bitte beachten Sie hierzu auch unsere Praxisregeln, Absatz „Honorare und Zahlungsbedingungen“.